Viel Unruhe und heftige Diskussionsen hatte Ende des letzten Jahres (1998) die Neuregelung der Prüferlizenzen verursacht. Bei der letzten (außerordentlichen) Bundesversammlung am 6. Juni 1999 wurde nun eine überarbeitete Richtlinie verabschiedet, die seit dem 1. Juli 1999 gültig ist. Von diesen Richtlinien sind inzwischen offensichtlich auch fehlerhafte Versionen in Umlauf gekommen. Nach Klärung der widersprüchlichen Angaben durch Rücksprache mit dem BKB-Prüferreferenten Alfred Heubeck sind dies nun die wesentlichen Regelungen.
Inhalt: (mit öwieder hier her)
1.
Lizenzvergabe ö
Die Prüferlizenzen wreden jährlich vom Landesreferenten ausgestellt. Ein Anrecht auf Erteilung besteht nicht.2. C-Lizenz (9. bis 4.Kyu) ö
Bestehende Lizenzen nicht verlängert, sondern nach Ablauf der Gültigkeit neu erteilt. Dadruch reduziert sich der Formularkrieg, da nur ncoh ein Vordruck verwendet werden muß.
Für die Erteilung eriner Prüferlizenz ist der Besuch von nur noch einem Prüfer-Lehrgang notwendigBestandsschutz der bayerischen Prüfer:
Allgemeine Voraussetzungen
- alle bisherigen D-Prüfer werden automatisch zu C-Prüfern, unabhänguig von Dan-Grad
- alle bisherigen C-Prüfern werden automatisch zu B-Prüfern
- Antrag mit dem dafür vorgesehenen Formblatt
- Beisitzerbescheinigungen sind nicht mehr nötig
3. B-Lizenz (9. bis 1.Kyu) ö
- Geltungsbereich
- im Landesverband
- Voraussetzung
- 1.Dan
- Vollendung des 18. Lebensjahres
- Besuch von mindestens einem Landesprüfer -Lehrgang
- Lizenzbeginn
- frühestens ab 1.Januar des Jahres nach der Dan-Prüfung
- Erteilung/Entzug durch
- Landesverband/Prüferreferent
- Gültigkeitsdauer
- 2 Jahre
- Geltungsbereich
- auf Bundesebene
- Voraussetzung
- 2.Dan
- Besuch von mindestens einem Landesprüfer -Lehrgang
- Lizenzbeginn
- frühestens ab 1.Januar des Jahres nach der Dan-Prüfung
- Erteilung/Entzug durch
- Landesverband/Prüferreferent
- Gültigkeitsdauer
2 Jahre
4.
A-Lizenz (ab 9.Kyu) ö
Weitere Regelungen bezüglich der C- und B-Linzenen können von den Landesveränden erlassen werden.
- Geltungsbereich
- im Bundesebene
- Voraussetzung
- 4.Dan
- Shotokan: 5.Dan
- Erteilung/Entzug durch
- Bundesprüfungskommission der Stilrichtungen
- Gültigkeitsdauer
2 Jahre
Durch diese Änderungen ist es notwendig geworden, die erst im vergangenen Jahr neu erstellten Ausbildungsrichtlinien anzupassen. Diese Richtlinien werden bis Ende 1999 entwickelt und können dann ab 2000 eingesetzt werden. ö