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DKV Wettkampfregeln - Kumite
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Artikel 11: Offizieller Protest
 

  1. Niemand kann einen Protest gegen eine Kampfrichterentscheidung an die Mitglieder des Kampfgerichts richten.
  2. Wenn Handlungen des Kampfgerichts offensichtlich gegen die Regeln verstoßen, kann nur der offizielle Vertreter einen Protest einlegen.
  3. Der Protest muss unmittelbar nach Beendigung des Wettkampfes in dem der Protest entstanden ist, in schriftlicher Form, gemäß der vorgeschriebenen Vorgehensweise bei Klagen, vom offiziellen Vertreter vorgelegt werden. Die einzige Ausnahme ist, wenn sich der Protest auf einen administrativen Fehler bezieht. Der Mattenchef soll unverzüglich nach der Entdeckung eines solchen Fehlers benachrichtigt werden.
  4. Der schriftliche Protest muss bei einem Vertreter des Obersten Kampfgerichts eingereicht werden. Dieser muss das OKG unverzüglich einberufen. Zu gegebener Zeit wird das OKG alle Umstände untersuchen, die zum Protest geführt haben. Nach Berücksichtigung aller verfügbaren Fakten wird das Gremium einen Bericht erstellen und ist befugt eine angemessene Maßnahme zu veranlassen.
  5. Der Kläger muss eine, gemäß den entsprechenden Regeln des DKV, Geldsumme in Höhe von 200,00 DM hinterlegen. Darauf hin wird ihm eine Empfangsbestätigung ausgestellt. Der Protest wird zusammen mit einer Kopie der Quittierung beim Vorsitzenden des Obersten Kampfgerichts hinterlegt. Hat der Protest Erfolg, wird der hinterlegte Betrag zurückerstattet.